Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kindes ist die Familienkasse nicht an die Einkunftsermittlung im Einkommensteuerbescheid des Kindes gebunden.
Insbesondere müssen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesene Werbungskosten trotz Berücksichtigung durch das Finanzamt nicht anerkannt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins kann auf den Nachweis der Werbungskosten und weiteren einkunftsmindernden Ausgaben im Einzelnen verzichtet werden, wenn ein Erfahrungssatz vorliegt, dass bestimmte typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten und dieser Erfahrungssatz geeignet ist, die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache zu begründen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch substantiierte Einwände der Beklagten erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben könnte.