Alleinerziehende Elternteile haben nach
§ 1 Abs. 3 UVG keinen Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie spätestens unmittelbar nach Feststellung der Schwangerschaft alle ihnen möglichen und zumutbaren Schritte unternommen haben, um den anderen Elternteil zu ermitteln. Bloße erfolglose Anrufversuche genügen dieser Obliegenheit nicht; verlangt werden darüber hinaus konkrete Suchbemühungen, insbesondere über das Internet, soziale Medien sowie das persönliche Umfeld der bekannten Treffpunkte.
Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgrund
Nach § 1 Abs. 1 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem alleinstehenden Elternteil lebt und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte verweigert oder es ablehnt, bei der Feststellung der
Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beweislast für das Vorliegen der Mitwirkung liegt beim betreuenden Elternteil.
Zweistufige Mitwirkungspflicht: Glaubhaftmachung und aktive Nachforschung
Die Mitwirkungspflicht gliedert sich in zwei Stufen: Zunächst muss der betreuende Elternteil glaubhaft machen, die Identität des anderen Elternteils nicht zu kennen. Hierbei ist in entsprechender Anwendung von § 65 SGB I zu prüfen, ob Gründe für eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheiten bestehen - etwa extreme Konfliktlagen, die entsprechende Angaben unzumutbar machen können. Sind die Schilderungen detailarm, pauschal oder in sich widersprüchlich, kann darin bereits eine Weigerung zur Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung gesehen werden. Eine detaillierte Schilderung hingegen ist ein Indiz dafür, dass das Geschilderte dem tatsächlich Erlebten entspricht. Ist eine noch detailliertere Schilderung objektiv nicht möglich, darf allein daraus nicht auf Unglaubhaftigkeit und Mitwirkungspflichtverletzung geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch nicht, dass aufgrund der Angaben der andere Elternteil tatsächlich ermittelt werden kann.
Ist die Unkenntnis der Identität des anderen Elternteils glaubhaft, besteht auf zweiter Stufe die Obliegenheit, alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den anderen Elternteil zu ermitteln. Dies schließt sowohl die Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber der Behörde als auch eigene aktive Suchbemühungen ein. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen sind hingegen nicht verlangt. Fragen der zuständigen Behörde sind regelmäßig erschöpfend zu beantworten.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.