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Gerichtliche Billigung auch bei teilweise nicht vollstreckbarer Umgangsvereinbarung möglich

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Umgangsvereinbarung zwischen Eltern kann auch dann familiengerichtlich gebilligt werden, wenn einzelne Regelungen keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Entscheidend ist, dass die getroffene Regelung dem Wohl des Kindes entspricht.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern im Rahmen eines laufenden Umgangsverfahrens vereinbart, dass der Vater zunächst in einem begleiteten Rahmen Kontakt zu seiner Tochter aufnimmt. Die Organisation und Terminierung dieser Treffen obliegt dem Jugendamt, genaue Uhrzeiten wurden nicht festgelegt. Ergänzend verpflichteten sich die Eltern zur Teilnahme an Informationsgesprächen, zur Einhaltung von An- und Abgangszeiten zur Vermeidung direkter Begegnungen und der Vater zusätzlich zu einem Kontaktverbot außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten.

§ 156 Abs. 2 FamFG setzt keine vollständige Vollstreckungsfähigkeit der Vereinbarung voraus. Maßgeblich ist allein die Kindeswohlprüfung. Würde eine Billigung nur bei vollstreckbaren Regelungen möglich sein, könnten kindeswohldienliche Teillösungen nicht einmal protokolliert werden. Auch ohne konkrete Zeitangaben kann eine Vereinbarung somit wirksam das gerichtliche Umgangsverfahren beenden, sofern zu erwarten ist, dass die praktische Umsetzung - wie hier durch das Jugendamt - erfolgt.

Für vollstreckungsfähige Bestandteile, wie ein vereinbartes Kontaktverbot, können Ordnungsmittel angedroht werden.

Insgesamt kann damit auch eine teilweise nicht vollstreckbare Umgangsvereinbarung zu einer abschließenden Beendigung des Verfahrens führen, wenn sie inhaltlich mit dem Kindeswohl vereinbar ist.


OLG Karlsruhe, 25.07.2025 - Az: 5 UF 171/24

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0725.5UF171.24.00


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Alexandra KlimatosHont Péter HetényiTheresia Donath

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