Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Pflegeeltern keine Kosten aufzuerlegen, soweit ihre Hinzuziehung zum Verfahren aufgrund der Übernahme des Pflegeverhältnisses erfolgt.
Beantragen ehemalige Pflegeeltern nach Beendigung des Pflegeverhältnisses Umgang mit dem Kind gemäß § 1685 Abs. 2 BGB, unterfallen sie den allgemeinen Kostenregelungen des § 81 FamFG. Da in diesem Fall kein besonderes, dem Kindeswohl dienendes Amtsverfahren vorliegt, sondern ein eigenes Antragsrecht der Pflegeeltern geltend gemacht wird, besteht kein Anlass, sie von den Verfahrenskosten zu befreien.
Sind die Erfolgsaussichten des Antrags erkennbar gering und kommt es zur vollständigen oder überwiegenden Zurückweisung, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten hälftig zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Besondere Ausnahmegründe zugunsten der Pflegeeltern - wie sie bei während des Pflegeverhältnisses in Kindeswohlangelegenheiten tätigen Pflegeeltern anerkannt werden - greifen in diesem Fall nicht.
Beantragen ehemalige Pflegeeltern nach Beendigung des Pflegeverhältnisses Umgang mit dem Kind gemäß § 1685 Abs. 2 BGB, unterfallen sie den allgemeinen Kostenregelungen des § 81 FamFG. Da in diesem Fall kein besonderes, dem Kindeswohl dienendes Amtsverfahren vorliegt, sondern ein eigenes Antragsrecht der Pflegeeltern geltend gemacht wird, besteht kein Anlass, sie von den Verfahrenskosten zu befreien.
Sind die Erfolgsaussichten des Antrags erkennbar gering und kommt es zur vollständigen oder überwiegenden Zurückweisung, kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten hälftig zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Besondere Ausnahmegründe zugunsten der Pflegeeltern - wie sie bei während des Pflegeverhältnisses in Kindeswohlangelegenheiten tätigen Pflegeeltern anerkannt werden - greifen in diesem Fall nicht.
OLG München, 23.05.2025 - Az: 16 UF 333/25 e
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