Verpflichtet sich ein Elternteil im Rahmen einer gerichtlich gebilligten
Umgangsvereinbarung, bestimmte Gegenstände - wie die Krankenkassenkarten der Kinder - für die Dauer des Umgangs an den anderen Elternteil zu übergeben, stellt die vorsätzliche Nichtherausgabe einen Verstoß dar, der mit Ordnungsmitteln nach
§ 89 FamFG geahndet werden kann.
Der Anspruch auf Herausgabe solcher Gegenstände folgt aus entsprechender Anwendung der §§
1632,
1684 BGB und gilt als Regelung des Umgangs, sodass die Vollstreckung nach §§ 88 ff. FamFG zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung später durch eine neue Umgangsregelung ersetzt wurde, solange der Verstoß in der Wirksamkeitsdauer des ursprünglichen Titels lag.
Der Titel ist hinreichend bestimmt, wenn bei objektiver Betrachtung klar erkennbar ist, welche Gegenstände herauszugeben sind. Dabei umfasst die Pflicht zur Herausgabe von „Krankenkassenkarten“ auch die Karten der
gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übergabe lediglich von Zusatzversicherungskarten genügt nicht.
Liegt nur ein einheitlicher, zusammenhängender Pflichtverstoß vor, ist dieser als eine Zuwiderhandlung zu werten; die tatsächliche Nutzung oder der konkrete Bedarf der Karten ist für die Feststellung des Verstoßes ohne Bedeutung.