Kann ein Ehegatte nachweisen, dass ihm die Wertpapiere des in der Inhaberschaft des anderen Ehegatten stehenden Wertpapierdepots alleine gehören und damit die Vermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 3 BGB widerlegen, richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB).
Hat ein Ehegatte mit eigenen Geldmitteln Wertpapiere erworben, die aus Kostengründen auf das Depot des anderen Ehegatten eingebucht wurden, so können diese dennoch in seinem Alleineigentum stehen. In einem solchen Fall ist von einem treuhänderischen Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB auszugehen.
Ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB kommt dabei nicht zustande, wenn der Erwerber der Wertpapiere nie unmittelbarer Besitzer war und die Papiere allein über das Depot des anderen Ehegatten verwaltet wurden.
Die gesetzliche Eigentumsvermutung des Depotinhabers gemäß § 1006 Abs. 1, Abs. 3 BGB kann durch entsprechende Gegenindizien widerlegt werden. Dazu zählen insbesondere:
- die alleinige Bereitstellung der Geldmittel durch den Erwerber,
- die alleinige Anlageentscheidung,
- eine buchhalterische Trennung im Depotauszug zugunsten des Erwerbers,
- sowie die regelmäßige Weiterleitung von Ausschüttungen durch den Depotinhaber.
Veräußert der Depotinhaber die treuhänderisch verwalteten Wertpapiere ohne Zustimmung des Berechtigten, liegt hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Auftragsverhältnis (§§ 280 Abs. 1, 667 BGB). In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Vermögensvorteils. Auch ein finanzieller Engpass des Depotinhabers rechtfertigt eine solche Veräußerung nicht.