Eltern sind auch dann zur Zahlung von
Ausbildungsunterhalt verpflichtet, wenn das Kind eine erste Ausbildung abgebrochen hat und im Anschluss für mehrere Jahre ein Kind betreut hat. Weder der Abbruch der Erstausbildung noch eine Schwangerschaft mit anschließender Kinderbetreuungszeit stellen eine Pflichtverletzung dar, die den Unterhaltsanspruch nach §§
1601,
1610 Abs. 2 BGB entfallen lässt.
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt für eine angemessene Berufsausbildung, die der Begabung, Neigung und dem Leistungswillen des Kindes entspricht. Dieser Anspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob das Kind volljährig ist. Das Kind ist seinerseits aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips verpflichtet, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu absolvieren. Dem Kind ist dabei jedoch eine seiner Lebenssituation, seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechende Orientierungsphase zuzubilligen.
Der Abbruch einer Erstausbildung führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Entscheidend ist nicht, ob den Auszubildenden an dem Abbruch ein Verschulden trifft, sondern ob ein schweres Fehlverhalten vorliegt, das den Unterhaltsanspruch nach
§ 1611 BGB entfallen ließe. Ein einmaliger Ausbildungsabbruch - selbst wenn er ohne nachweisbare äußere Ursache erfolgt - stellt kein solches schweres Fehlverhalten dar. Gerade jungen Erwachsenen ist eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, in der Ausbildungswege erprobt und gegebenenfalls korrigiert werden. Vorliegend betraf dies den Abbruch einer Ausbildung zur Bürokauffrau, dem - unabhängig von der streitigen Frage eines Mobbinggeschehens - keine unterhaltsrechtlich relevante Pflichtverletzung entnommen werden konnte.
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