Eine Ehe kann vor Ablauf des
Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Ausnahmeregelung des
§ 1565 Abs. 2 BGB ist nicht lediglich als Ausformung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 Abs. 1 BGB anzusehen. Vielmehr will der Gesetzgeber auch bei unzweifelhaftem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen aus übergeordneten Gründen den Ehegatten ein Abwarten zumuten. Dies beruht auf der Erwägung, dass Ehen grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen werden und nicht unmittelbar nach einer erheblichen Krise sofort beendet werden können, da erfahrungsgemäß Ehen auch nach ihrem scheinbar endgültigen Scheitern immer wieder fortgeführt werden.
Eine verbreitete Formulierung in der Rechtsprechung stellt darauf ab, ob angesichts der konkreten, in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der Antragsteller endgültig von der Ehe abgewandt hat, und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Trennungsjahres ein sinnloser Formalismus wäre. Es soll also darauf abgestellt werden, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde (vgl. OLG Bamberg, 28.04.2022 - Az:
7 UF 66/22; OLG Stuttgart, 17.09.2015 - Az: 11 UF 76/15; OLG Brandenburg, 05.10.1994 - Az: 9 WF 124/94). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da damit der Ausnahmeregelung in § 1565 Abs. 2 BGB keine begrenzende Wirkung mehr zukäme. Nach endgültigem Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB bestünde aus objektiver Sicht eigentlich nie ein Grund, warum mit einem Scheidungsantrag noch ein Jahr zugewartet werden müsste.
Das verpflichtende Trennungsjahr soll nur ganz ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn sich - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner mit dem rechtlichen Eheband weiterhin gebunden zu sein (vgl. BGH, 05.11.1980 - Az: IVb ZR 538/80). Damit ist keine Billigung eines Fehlverhaltens des Antragsgegners verbunden. Es müssen vielmehr besondere Umstände im konkreten Einzelfall vorliegen, die für die Person des Antragstellers eine Aufrechterhaltung des Ehebandes unzumutbar machen.
Gemäß
§ 127 Abs. 2 FamFG trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Härtefalls. Es genügt nicht, einen schwerwiegenden Tatvorwurf wie einen sexuellen Übergriff auf die gemeinsame Tochter zu behaupten. Vielmehr sind über den reinen Tatvorwurf hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die verbleibenden Monate bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar wäre.
Ein sexueller Übergriff des Antragsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter stellt ein nicht zu tolerierendes Verhalten dar, das neben einer eventuellen strafrechtlichen Relevanz insbesondere ein endgültiges Scheitern der Ehe nachvollziehbar macht. Dennoch reicht dies allein nicht aus, um einen Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt leben, keinerlei Kontakt mehr haben, der Antragsgegner auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verzichtet und durch die Erteilung einer umfassenden Vollmacht ein Zusammenwirken im Rahmen der elterlichen Sorge nicht erforderlich ist, fehlt es an konkreten Umständen, die eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Ehebandes für die verbleibende Zeit begründen könnten.
Körperliche Übergriffe, die zeitlich weit zurückliegen und nach denen die Ehegatten sich versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, sind nicht geeignet, eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Der lange Zeitablauf und die danach erfolgte Versöhnung lassen nicht erkennen, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. Gleiches gilt für Vorfälle, die nicht zum Anlass genommen wurden, sich vom Ehepartner zu trennen, sondern nach denen die eheliche Lebensgemeinschaft noch mehrere Monate fortgesetzt wurde.
Allgemeine Ausführungen zur Schwere eines Fehlverhaltens genügen nicht, um die Voraussetzungen eines Härtefalls darzulegen. Es müssen konkrete besondere Umstände im Einzelfall vorgetragen werden, die für die Person des Antragstellers eine Aufrechterhaltung des Ehebandes unzumutbar machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Bewertung oder Billigung des Verhaltens des Antragsgegners geht, sondern ausschließlich darum, ob dem Antragsteller das Abwarten des Trennungsjahres zugemutet werden kann.