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Versorgungsausgleich: Wann handelt es sich um Anrechte gleicher Art?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen.

Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen.

Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.


OLG Schleswig, 31.01.2025 - Az: 15 UF 197/24

ECLI:DE:OLGSH:2025:0131.15UF197.24.00

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