Der Anspruch auf
Elterngeld setzt nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG voraus, dass die anspruchsberechtigte Person mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist unter einem Haushalt eine durch familienhaftes Zusammenleben geprägte Gemeinschaft zu verstehen, die eine häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Lebens- und Wirtschaftsführung im Rahmen einer auf gewisse Dauer angelegten Hausgemeinschaft verlangt. Wesentlich ist eine eigenständige und eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.
Im geschlossenen Strafvollzug kann auch innerhalb einer Mutter-Kind-Einrichtung kein Haushalt begründet werden. Die Wirtschaftsführung ist den Strafgefangenen im wesentlichen Umfang aus der Hand genommen. Der streng reglementierte Tagesablauf ist fast ausschließlich durch die Vorgaben der Vollzugsanstalt geprägt. Die Möglichkeit, auf die individuelle Tagesstruktur Einfluss zu nehmen, ist gering.
Vorliegend wurde die inhaftierte Mutter selbst vollständig durch die Justizvollzugsanstalt versorgt. Die Versorgung des Kindes erfolgte durch einen vom Jugendamt unmittelbar an die Justizvollzugsanstalt entrichteten Tagessatz für Lebens- und Pflegemittel. Eine lediglich ergänzende Versorgung des Kindes mit Kleidung, Windeln, Hygieneartikeln und Obst aus geringen Arbeitseinkünften sowie dem gezahlten
Kindergeld vermag keine eigene familienhafte Wirtschaftsführung zu belegen, zumal die eigene Versorgung vollständig durch die Justizvollzugsanstalt erfolgte.
Die besondere Zielrichtung des Elterngeldes besteht darin, dass die Betreuung und Erziehung des Kindes in einem häuslichen, familiären Bereich stattfindet. Diese Zielsetzung ist von der Annahme getragen, dass eine derartige Betreuung der Entwicklung des Kindes besonders förderlich ist. Diese Voraussetzungen sind im geschlossenen Strafvollzug nicht erfüllt.
Ob in Fällen der Unterbringung im offenen Strafvollzug nach § 10 Abs. 1 StVollzG oder im gelockerten Vollzug nach § 11 StVollzG unter Berücksichtigung der dort herrschenden Bedingungen ein Haushalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG anzunehmen wäre, blieb offen und bedarf gesonderter Prüfung im Einzelfall.