Ein Aufhebungsbescheid für einen Teil eines Bewilligungszeitraums erledigt sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, wenn - hier auf Aufforderung des Beklagten - ein neuer Leistungsantrag für diesen Zeitraum gestellt wird und hierzu ein neuer Bewilligungsbescheid ergeht.
Ein neuer Antrag des Leistungsberechtigten begrenzt den vom vorherigen Antrag erfassten Zeitraum, unabhängig davon, ob der neue Antrag bereits beschieden worden ist.
Für das Vorliegen einer wirksamen Mietzinsforderung unter Verwandten und die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht erforderlich, dass der
Mietvertrag einem sogenannten Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs aus dem Steuerrecht auf das SGB II scheidet bei Mietverträgen unter Familienangehörigen aus.
Entscheidend für die Anerkennung als Kosten der Unterkunft und Heizung ist ein entsprechender rechtlicher Bindungswille der Vertragsparteien des Mietvertrags.
Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem (unverändert) mittellosen und durch Darlehen der Eltern unterstützten Sohn einen Monat nach Antragstellung beim SGB II-Leistungsträger und kurz nach Abgabe einer Erklärung der Eltern, ihr Sohn wohne (bis auf weiteres) mietfrei im Elternhaus, spricht gegen die Ernsthaftigkeit einer Mietzinsforderung.