Bei der Übertragung der
elterlichen Sorge gemäß
§ 1666 BGB ist ausschließlich das
Kindeswohl maßgeblich. Die Interessen der Eltern können sich auf die Sorgerechtsentscheidung nur dann auswirken, wenn sie das Wohl der Kinder berühren. Wo Elterninteressen mit Kindesinteressen in Widerspruch treten, müssen erstere zurückstehen (vgl. BGH, 19.02.1986 - Az: IVb ZB 32/85). Die Entscheidung hat sich daher ausschließlich nach den Kindesinteressen zu richten, nicht nach den Wünschen oder Befindlichkeiten der Elternteile.
Der Bindungstoleranz des potentiell sorgeberechtigten Elternteils kommt besondere Bedeutung zu. Es dient dem Kindeswohl nach Trennung der Eltern, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil - wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert - erhalten bleibt. Daher wird in der Regel dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltslos bereit ist, den persönlichen
Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind - wenn nötig - hierzu zu motivieren (vgl. OLG Celle, 30.05.1994 - Az: 10 UF 148/93; OLG München, 24.07.1991 - Az: 12 UF 642/91; OLG Bamberg, 23.07.1990 - Az: 7 UF 17/90; OLG Hamburg, 13.09.1985 - Az: 2 UF 81/85; OLG Koblenz, 10.01.1978 - Az: 13 UF 542/77; OLG Frankfurt, 26.02.1997 - Az: 6 UF 16/96).
Mangelnde Bindungstoleranz liegt vor, wenn ein Elternteil massiv versucht, die Kinder vom anderen Elternteil fernzuhalten und von deren sozialem Umfeld zu entfremden, indem gerichtliche Beschlüsse nicht akzeptiert werden. Besonders schwerwiegend ist es, wenn zur Durchsetzung eigener Interessen der andere Elternteil gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert und immer wieder negativ dargestellt wird. Die Erziehungseignung wird in einem für die Kinder äußerst wichtigen Bereich in Frage gestellt, wenn durch solches Verhalten erhebliche Beeinträchtigungen bei den Kindern hervorgerufen werden.
Das Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet ein Verhaltensmuster, bei dem ein Elternteil aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen im Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern den eigenen Schmerz unverhüllt zeigt und damit die Kinder negativ gegen den anderen Elternteil beeinflusst. Ein stark ausgeprägtes PAS führt dazu, dass der betroffene Elternteil die Kinder nicht loslassen kann und durch das Nichtakzeptieren gerichtlicher Entscheidungen verbunden mit einem ständigen Hin und Her Konfliktsituationen für die Kinder schafft, mit deren Bewältigung diese überfordert sind. Dies beeinträchtigt die Erziehungseignung erheblich.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.