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Anspruch auf Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Familienrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Ausgleich einer Privatvorsorge wegen Invalidität/ private Berufsunfähigkeitsversicherung bei Ehescheidung findet in Fällen grober Unbilligkeit nicht statt. Das kann der Fall sein, wenn der andere Ehegatte ebenfalls eine Invaliditätsversorgung erhält, die jedoch - wie beispielsweise eine gesetzliche Unfallversicherung - nicht unter den Versorgungsausgleich fällt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin begehrt die Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung des Antragstellers im Rahmen des mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 01.11.2002 die Ehe. Seit dem 01.02.2019 bezieht der Antragsteller eine bei der Beteiligten zu 1) bestehende Berufsunfähigkeitsrente. Seit September 2020 leben die vormaligen Ehegatten getrennt voneinander. Der Antrag auf Ehescheidung ist der Antragsgegnerin am 11.03.2022 zugestellt worden.

Mit dem am 04.07.2023 verkündeten Beschluss hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1) hat das Familiengericht nicht geteilt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um ein Anrecht zur privaten Absicherung der Invalidität welches nach § 28 VersAusglG nur dann auszugleichen sei, wenn auch der andere Ehegatte zum Ende der Ehezeit ein laufendes Anrecht wegen Invalidität beziehe oder die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfülle. Das sei nicht der Fall.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde und behauptet, dass sie zum Ende der Ehezeit ebenfalls erwerbsunfähig gewesen sei. Sie habe daher bei dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (GUVH) einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente gestellt.

Mit Bescheid vom 20.01.2025 hat die GUVH der Antragsgegnerin eine Erwerbsminderungsrente seit dem 05.03.2020 bis heute zugesprochen. Hiernach schwankt der Grad der Erwerbsminderung zwischen 30% und 100 %. Die monatliche Rente liegt entsprechend dem jeweiligen Grad der Erwerbsminderung zwischen 382,20 EUR und 1.342,16 EUR monatlich. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Der Antragsgegner erhält aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beteiligten zu 1) monatlich ca. 580 EUR. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ist nach Auskunft der Beteiligten zu 1) bis zum 28.02.2029 begrenzt. Sozialversicherungsbeiträge auf die Berufsunfähigkeitsrente zahlt der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht.


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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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