Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden.
Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, die seit der Trennung der Beteiligten im Dezember 2019 überwiegend im Haushalt der Antragstellerin leben. Der Antragsgegner betreut die Kinder in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen zum Schulbeginn sowie während der Hälfte der Schulferien. Er zahlt an die Antragstellerin fortlaufend Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Mit Beschluss vom 26.07.2024 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe für den Zeitraum seit Januar 2020 verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, soweit er verpflichtet wurde, mehr als 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Ckepfb zbkbom;qglr pto Oogokbu wcc: