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Sparplan fürs Kind gekündigt – Mutter muss nach Trennung nicht weiterzahlen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine während intakter Ehe zwischen Ehegatten getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte ohne Gegenleistung regelmäßig Beträge auf ein für das gemeinsame Kind eingerichtetes Depot oder Sparkonto einzuzahlen hat, stellt typischerweise kein auf Dauer angelegtes, unkündbares Dauerschuldverhältnis dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine solche Absprache funktional mit dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft verknüpft ist und bei Wegfall dieser Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB angepasst oder beendet werden kann.

Wird zwischen Ehegatten keine zeitliche Begrenzung, kein Endziel hinsichtlich der Höhe des anzusparenden Betrags und keine Regelung zu Leistungsstörungen oder Kündigungsmodalitäten getroffen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine lebenslange oder von der ehelichen Verbindung losgelöste Verpflichtung gewollt war. Fehlt es an einer solchen konkretisierten Leistungsvereinbarung, ist die Vereinbarung als auf die Dauer der Ehe bezogen auszulegen. Eine andere Auslegung würde voraussetzen, dass der verpflichtete Ehegatte sich auch für die Zeit nach einer möglichen Trennung oder Scheidung ohne sachlichen Grund dauerhaft binden wollte – ein Wille, der ohne ausdrückliche Erklärung nicht unterstellt werden kann.

Die Geschäftsgrundlage einer solchen Vereinbarung ist regelmäßig das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese durch Trennung, entfällt die wesentliche Basis der Absprache. Der zur Zahlung verpflichtete Ehegatte kann sich dann auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berufen und die Vereinbarung beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vereinbarung einseitig belastend wirkt, etwa weil nur ein Ehegatte Zahlungen leistet, ohne dass der andere Ehegatte eine korrespondierende Verpflichtung übernommen hat oder eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.

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