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Nachlassverzeichnis: Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch auf Belegeinsicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Während teilweise von einem physischen Anwesenheitsrecht bei der notariellen Tätigkeit ausgegangen wird (OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - Az: I-7 U 9/17; OLG Brandenburg, 09.03.2004 - Az: 8 W 207/03; OLG Köln, 18.10.2017 - Az: 24 W 54/17), finden sich hierfür weder in den Gesetzesmaterialien noch im Wortlaut, Telos oder der Systematik der Norm Anhaltspunkte.

Das Zuziehungsrecht erstreckt sich jedenfalls nicht auf die förmliche Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses selbst. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist keine Willenserklärung des Erben oder Notars, sondern eine Tatsachenbescheinigung über die Ermittlungen und Wahrnehmungen des Notars gemäß § 36 BeurkG. Es wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen erstellt. Das Nachlassverzeichnis wird nicht verlesen, einen Beurkundungstermin gibt es nicht. Ein schutzwürdiges Interesse, bei dieser Tatsachenbescheinigung anwesend zu sein, die über das Ausdrucken eines Dokuments samt Unterschriftsleistung nicht hinausgeht, besteht nicht. Ein darauf gerichtetes Verlangen ist zurückzuweisen, wenn ein vorheriger Besprechungstermin stattfand, bei dem der Auskunftsgläubiger zugegen sein und sich äußern konnte.
Kein Anwesenheitsrecht bei einzelnen Ermittlungshandlungen

Dem Auskunftsgläubiger steht bei den einzelnen Ermittlungshandlungen des Notars kein Anwesenheitsrecht zu. Müsste der Notar vor jeder einzelnen Ermittlungshandlung – etwa der Durchsicht von Unterlagen, dem Erstellen und Versenden von Anschreiben oder der telefonischen Einholung von Auskünften – dem Auskunftsgläubiger rechtzeitig mehrere Terminvorschläge unterbreiten, liefe dies dem Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses zuwider. Dieser besteht darin, dem Gläubiger schnell einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Ein solches Vorgehen hätte für den Pflichtteilsberechtigten keine Vorteile, da er weder ein Mitwirkungsrecht bei einzelnen Handlungen noch ein Einsichtsrecht in Unterlagen besitzt (KG, 16.04.1996 - Az: 12 U 4352/94).

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