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Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Gastronom stellt nicht per se einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG für den zum Umgang berechtigten Elternteil dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit vom Amtsgericht - Familiengericht - Sonneberg gebilligter Vereinbarung vom 12.05.2023 haben die Eltern des am […] geborenen Kindes I. S. im Verfahren 1 F 162/22 den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind geregelt. Danach hat der Umgang beginnend ab dem 19.05.2023 im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden. Dabei hat der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen.

Mit am 24.01.2024 beim Amtsgericht Sonneberg eingegangenem Schreiben hat die Kindesmutter dargelegt, der Kindesvater habe ihr mitgeteilt, als Inhaber einer Bar berufsbedingt aufgrund seiner Selbständigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, den Wochenendumgang wahrzunehmen. Er könne das Kind lediglich montags sehen, da er an diesem Tag frei habe. Umgänge am Montag könne jedoch die Kindesmutter nicht umsetzen. Sie hat darum gebeten, dass „dies bitte geregelt [werde], weil [der Kindesvater] sei[t] dem 29.12.23 nur 2 mal Umgang [gehabt habe] für [ein] paar Stunden“. Mit am 14.02.2024 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben hat die Kindesmutter ihren Vortrag vertieft und zudem darauf hingewiesen, der Junge vermisse seinen Vater und sei durch die Unregelmäßigkeit der Umgänge „total verwirrt“. Auch sehe sie den Kindesvater an den „Wochenenden abends unterwegs und nicht auf Arbeit“. Das zeige, dass er weiterhin in der Lage sei, die Umgangstermine einzuhalten. Mit Schriftsatz vom 20.03.2024 hat die Kindesmutter zudem moniert, der Kindesvater bringe den gemeinsamen Sohn an Werktagen erst um 19.00 Uhr und damit zu spät zurück. Der Junge komme dadurch nur sehr schwer zur Ruhe, was sich am Folgetag auch dadurch auswirke, dass es ihm schwerfalle, in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Beibehaltung der vereinbarten Umgangsregelung sei von der Kindesmutter erwünscht. Sie sei aber bereit, die Regelung dahingehend abzuändern, dass der Junge von seinem Vater erst am Samstagmorgen abgeholt und am Sonntag dann um 17.00 Uhr wieder zurückgebracht werde. Die bisherige Umgangsregelung tue dem Kind gut. Sie sei auch bereit, dem Kindesvater unter der Woche an einem Nachmittag zusätzlichen Umgang mit dem Kind einzuräumen.

Mit Schreiben vom 20.02.2024 hat der Kindesvater den Vortrag der Kindesmutter bestätigt, er könne aufgrund seiner zum 29.12.2024 begonnenen Selbständigkeit im Gastronomiebereich den zweiwöchigen Umgang am Wochenende nicht mehr einhalten. Er könne den Umgang mit seinem Sohn lediglich montags und mittwochs von 14.00 bis 18.00 Uhr wahrnehmen. Er bitte deshalb um eine „neue Umstellung“ und die Verlegung der Umgangstage auf montags und mittwochs.

Mit Beschluss vom 16.04.2024 hat das Amtsgericht gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom 12.05.2023 festgesetzt. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 29.12.2023 rechtfertige es nicht, dass der Kindesvater die vierzehntägigen Wochenendumgänge nicht mehr wahrnehme und den Umgang einseitig auf wenige Stunden an einzelnen Tagen verringere.

Gegen diese ihm am 19.04.2024 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 29.04.2024 Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 28.05.2024 begründet, ergänzt durch Schriftsatz vom 12.07.2024. Der Kindesvater verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es grundsätzlich nicht dem Kindeswohl entspreche, wenn der Umgang nur mit Zwangsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden könne. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr als der Kindesvater den Umgang mit seinem Sohn wahrnehmen wolle, ihn aber aufgrund seiner neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit nicht mehr an den in der Umgangsvereinbarung festgesetzten Tagen realisieren könne. Es sei dem Kindesvater nicht zuzumuten, seine Pflichten als selbständiger Unternehmer nur deshalb vernachlässigen zu müssen, weil die Kindesmutter nicht bereit sei, sich auf andere Umgangszeiten einzulassen, obwohl sie dazu in der Lage wäre.

Die Kindesmutter verteidigt den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts. Der Antragsgegner halte sich nicht an die erst vor kurzem getroffene und familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, ohne sich exkulpieren zu können. Seine berufliche Selbständigkeit hindere ihn nicht daran, die vereinbarten Umgangszeiten einzuhalten. Beispielsweise sei er in der Lage gewesen, nach Eintritt in die Selbständigkeit mehrere Wochen in Urlaub zu gehen und nicht im Betrieb anwesend zu sein. Ohne Probleme sei sein Geschäft von seinen Mitarbeitern und seinem Kompagnon während dieser urlaubsbedingten Abwesenheit weitergeführt worden.


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