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Kindergeld bei Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Ausland?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d BKGG nur dann, wenn dieses einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst leistet. Dazu zählen insbesondere das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige Ökologische Jahr, der Bundesfreiwilligendienst sowie bestimmte europäische und internationale Programme, wie etwa das Europäische Solidaritätskorps oder „weltwärts“.

Ein im EU-Ausland geleisteter Freiwilligendienst - etwa der französische „Service Civique“ - erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht, wenn er nicht explizit im Gesetz oder den dort in Bezug genommenen Verordnungen aufgeführt ist. Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Dienste ist ausgeschlossen, wenn keine planwidrige Regelungslücke besteht.

Auch das Unionsrecht gebietet keine Erweiterung des Anspruchs. Zwar ist die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV zu beachten, jedoch bleibt es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für sozialrechtliche Leistungen festzulegen. Die Einbeziehung einzelner Auslandsdienste - wie im BKGG vorgesehen - genügt diesen Anforderungen. Eine Gleichstellung des ausländischen Freiwilligendienstes allein wegen seiner inhaltlichen Ähnlichkeit mit inländischen Diensten ist europarechtlich nicht zwingend.


LSG Bayern, 13.05.2024 - Az: L 14 KG 2/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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