1. "Neuer Inhaber" iSv.
§ 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten
Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. "Bisheriger Arbeitgeber" iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte.
2. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang und hat der
Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, verliert der vormalige
Arbeitgeber seine Eigenschaft als "bisheriger" Arbeitgeber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen.
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