Die Begründung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erfordert, dass sich das Vorliegen von Beschwerdegründen jedenfalls „in groben Zügen“ erkennen lässt.
Es erweist sich bei einem Antrag auf Gewährung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig als unzumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine monatliche Bedarfsunterdeckung eines Minderjährigen hinzunehmen. Das notwendige Existenzminimum ist vielmehr stets aktuell zu sichern.
Ob eine Unterdeckung des elementaren Lebensbedarfs vorliegt, die einen Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen darstellt, ist dabei aus der Sicht des anspruchsberechtigten Kindes als Anspruchsinhaber, nicht hingegen bezogen auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beurteilen.
Es erweist sich bei einem Antrag auf Gewährung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig als unzumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine monatliche Bedarfsunterdeckung eines Minderjährigen hinzunehmen. Das notwendige Existenzminimum ist vielmehr stets aktuell zu sichern.
Ob eine Unterdeckung des elementaren Lebensbedarfs vorliegt, die einen Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen darstellt, ist dabei aus der Sicht des anspruchsberechtigten Kindes als Anspruchsinhaber, nicht hingegen bezogen auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beurteilen.
VGH Bayern, 03.08.2023 - Az: 12 CE 23.1247
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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