Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineSoweit der Barunterhalt eines minderjährigen Kindes gedeckt ist, bedarf der betreuende Elternteil keines gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassenden Betrags zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob der pfändungsfreie Betrag im Hinblick auf die Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu erhöhen ist. Das ist nicht der Fall.
Allerdings ist die im Haushalt des Schuldners lebende minderjährige Tochter eine dem Gläubiger gleichstehende Berechtigte, § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 1 BGB. Bei der Bestimmung des dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrags ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen, was er zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ihr gegenüber bedarf.
Der notwendige Barunterhalt für die Tochter des Schuldners beträgt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts für das Jahr 2020 monatlich 497 € und für das Jahr 2021 monatlich 528 €.
Der Schuldner schuldet seiner Tochter jedoch nicht den notwendigen Barunterhalt; er kommt seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vielmehr in vollem Umfang durch Betreuung der Tochter nach,
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der vom Schuldner geschuldete Unterhalt ist damit nicht auf eine Geldleistung gerichtet. Der Barunterhaltsbedarf der Tochter wird im Streitfall durch laufende
Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 293 € im Jahr 2020 und in Höhe von monatlich 309 € im Jahr 2021 auf das Konto der Tochter teilweise gedeckt. Das Beschwerdegericht hat diese Leistungen zu Recht als bedarfsmindernd angesehen. Da der Schuldner nicht barunterhaltspflichtig ist, muss er, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, den für die Tochter geleisteten Unterhaltsvorschuss auch nicht an den Träger der Unterhaltsvorschusskasse zurückzahlen. Er bedarf daher insoweit keiner eigenen finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter.
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