Das Gebot, dass ein zum
Umgang berechtigter Vater während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung rauchen darf, kann nicht auf
§ 1684 Abs. 2 oder 3 BGB gestützt werden.
Als milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs kann ein derartiges Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 erfolgen, wenn andernfalls das
Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre. Allein die Feststellung, dass das sogenannte Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reicht insoweit allerdings nicht aus.
Ob Kinder vor den Gefahren des Passiv-Rauchens auch dann geschützt werden sollen, wenn die Voraussetzungen der §§
1666, 1684 Abs. 4 BGB nicht vorliegen, muss der Gesetzgeber entscheiden.