Die mit einem
Fahrverbot verbundenen Einschränkungen des
Kindesumgangsrechts sind, will das Tatgericht in ihnen eine außergewöhnliche Härte sehen und deshalb von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot absehen, positiv festzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erwägungen des Amtsgerichts ein Absehen von dem nach §§
41 Abs. 1,
49 Abs. 3 Nr. 4 StVO,
§ 24 StVG,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV,
Nr. 11.3.9 BKat regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot von zwei Monaten sind nicht zu rechtfertigen.
Das Amtsgericht hat die Nichtanordnung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Verdopplung der Regelgeldbuße damit begründet, dass der Betroffene Vater zweier minderjähriger, bei der Kindesmutter in B. (je nach Fahrtstrecke) zwischen 103 und 128 km vom Wohnort des Betroffenen entfernt lebender Kinder ist. Nach einer gerichtlichen Umgangsregelung habe er das Recht und die Pflicht die Kinder jeden Donnerstag um 15:00 Uhr im Kindergarten abzuholen und sonntags um 18:00 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Die Fahrzeit zwischen dem eigenen Wohnort und dem Wohnort der Kinder betrage mit dem Pkw einfach ca. eineinhalb Stunden; mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage sie mehrere Stunden. Die Fahrt sei zudem nicht beliebig realisierbar, sondern von den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel abhängig. Fixe Übergabezeiten ließen sich dadurch nicht einhalten. Eine vorübergehende Abänderung der Umgangsregelung für die Kinder oder verlängerte Fahrzeiten stellten für diese eine erhebliche Belastung dar. Angesichts eines frei verfügbaren Einkommens von knapp über 1000 Euro monatlich sei die Inanspruchnahme eines Taxiunternehmens für die Fahrt dem Betroffenen finanziell nicht möglich. Die Inanspruchnahme eines Kredits erscheine angesichts der schlechten Bonität des Betroffenen aussichtslos. Zudem läge die Tat, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verfahrensdauer „auch auf das Prozessverhalten des Betroffenen zurückzuführen sei“, bereits ca. 14 Monate zurück, ohne dass der Betroffene nochmals verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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