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„Wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrern

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot zur Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen kann mit Geldbuße und Fahrverbot belangt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO bindet die Gerichte nicht. Sie ist jedoch als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers heranzuziehen. Nach der Verwaltungsvorschrift handelt es sich bei Rennen um Wettbewerbe oder um Veranstaltungen, die der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dienen. Auch nicht organisierte, sog. „wilde“ Rennen von nur zwei Kraftfahrern füllen den Tatbestand aus. Reine Leistungsprüfungsfahrten fallen unter den Rennbegriff, wenn es den Beteiligten auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es den Beteiligten nicht um die Ermittlung eines Siegers geht. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zutreffend, dass die Verwaltungsvorschrift sowohl den Begriff des Wettbewerbes als auch denjenigen der Veranstaltung unter den Rennbegriff zieht. Während der Wettbewerb die Notwendigkeit der Ermittlung eines Siegers impliziert, ist dies im Rahmen einer Veranstaltung, bei der mehrere Kraftfahrer lediglich zum Zwecke der gegenseitigen Leistungsprüfung ihre Höchstgeschwindigkeit zu erreichen versuchen, ohne im Wettbewerb zu stehen, nicht notwendig.


OLG Oldenburg, 24.10.2016 - Az: 2 Ss (OWi) 295/16, 2 Ss OWi 295/16

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