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Auslegung der Formulierung „Verlangen des Pflichtteils“ in einer Pflichtteilsstrafklausel

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Die in einem gemeinschaftlichen (Berliner) Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel, wonach dasjenige der drei als Schlusserben eingesetzten Kinder, das seinen Pflichtteil verlangt, nicht Erbe des Überlebenden werde, wird nicht ausgelöst, wenn ein Kind den Pflichtteil nicht aktiv fordert, sondern - anders als seine Geschwister - lediglich entgegennimmt.

Durch die bezüglich der Geschwister wirksame Strafklausel fallen auch deren Abkömmlinge als Erben weg, so dass sämtliche Erbteile demjenigen Kind anwachsen, das den Pflichtteil nicht aktiv gefordert hat (§ 2094 BGB). Der überlebende Ehegatte erlangt wegen der fortbestehenden Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments seine Testierfreiheit nicht zurück.


OLG Hamburg, 05.10.2018 - Az: 2 W 104/16

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