Die Entscheidung des Familiengerichts, dass ein
Versorgungsausgleich aufgrund einer
ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst dann in Rechtskraft, wenn sie auf einer die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden Rechtsprüfung beruht.
Die lediglich deklaratorische Feststellung, eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich sei nach
§ 1408 Abs. 2 BGB und § 53d S. 1 FGG entbehrlich, erwächst nicht in Rechtskraft.
Die Härtefallregelung des
§ 27 VersAusglG verdrängt die allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung des Versorgungsausgleichs. Der Maßstab ist dabei strenger als iRd § 242 BGB.