Eine als Testament bezeichnete Erklärung von Eheleuten, in der diese einem Sohn, der zuvor vertraglich auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte, bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Vermögenswerte zuwenden, kann unbeschadet dessen ausdrücklicher Bezeichnung „als alleiniger Erbe“ als Vermächtnis auszulegen sein.
Da bei der Auslegung eines solchen Vermächtnisses der allgemeine Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, wonach ein durch gemeinschaftliches Testament zugewandtes Vermächtnis dem Bedachten im Zweifel erst mit dem Tode des Längstlebenden anfallen soll, und zwar im Zweifel als dessen Vermächtnis, muss der Bedachte, der nach dem Tode des Erstverstorbenen die Erfüllung begehrt, beweisen, dass dieser allein ihm das Vermächtnis zugewandt hat.
Da bei der Auslegung eines solchen Vermächtnisses der allgemeine Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, wonach ein durch gemeinschaftliches Testament zugewandtes Vermächtnis dem Bedachten im Zweifel erst mit dem Tode des Längstlebenden anfallen soll, und zwar im Zweifel als dessen Vermächtnis, muss der Bedachte, der nach dem Tode des Erstverstorbenen die Erfüllung begehrt, beweisen, dass dieser allein ihm das Vermächtnis zugewandt hat.
OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - Az: 5 U 57/18
ECLI:DE:OLGSL:2019:0213.5U57.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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