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Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine als Testament bezeichnete Erklärung von Eheleuten, in der diese einem Sohn, der zuvor vertraglich auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hatte, bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Vermögenswerte zuwenden, kann unbeschadet dessen ausdrücklicher Bezeichnung „als alleiniger Erbe“ als Vermächtnis auszulegen sein.

Da bei der Auslegung eines solchen Vermächtnisses der allgemeine Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, wonach ein durch gemeinschaftliches Testament zugewandtes Vermächtnis dem Bedachten im Zweifel erst mit dem Tode des Längstlebenden anfallen soll, und zwar im Zweifel als dessen Vermächtnis, muss der Bedachte, der nach dem Tode des Erstverstorbenen die Erfüllung begehrt, beweisen, dass dieser allein ihm das Vermächtnis zugewandt hat.


OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - Az: 5 U 57/18

ECLI:DE:OLGSL:2019:0213.5U57.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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