Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Vollstreckung von Umgangsregelungen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

Voraussetzung ist aber, dass die Umgangsregelung hinreichend bestimmt ist.

Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Vollstreckung der Umgangsregelung darstellen, im Einzelnen darzutun, weil sie regelmäßig in seiner Sphäre liegen.

Die Frage, ob die Vollstreckung eine konkrete Unterlassungsanordnung für außerhalb der geregelten Umgangszeiten stattfindenden Umgang erfordert, wird von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

Das Kammergericht geht davon aus, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthält, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Diese Verpflichtung ist nach der Auffassung des Kammergerichts mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG, 12.02.2015 - Az: 13 WF 203/14).

Dem wird jedoch entgegengehalten, dass eine Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG wegen Kontaktaufnahmen außerhalb der festgelegten Umgangszeiten voraussetze, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt und von dem Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ausdrücklich erfasst ist. Dies sei im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Bestimmtheitsgebot erforderlich.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ein Tun oder Unterlassen kann nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen und auch der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig auf die Ausschlussanordnung bezogen ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich einem Laien vermeintlich aufdrängen müsste, dass außerhalb der geregelten Umgangszeit kein Umgang stattfinden soll. Eine Wertung der Qualität der Kontaktaufnahme nach deren Art und Dauer hat im Vollstreckungsverfahren zu unterbleiben. Hierfür besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedürfnis. Jede Form der Kontaktaufnahme ist unabhängig von Art, Dauer und Betreuungsmodell (z.B. Residenzmodel, asymmetrisches Wechselmodell, paritätische Betreuung) als Umgang im Sinne des § 1684 BGB zu verstehen ist. Mag die Rechtsordnung auch weiterhin vom Residenzmodell ausgehen, lassen sich dem Gesetz weder eine qualitative Unterscheidung von Umgang nach den unterschiedlichen Umgangs- und Betreuungsmodellen noch daraus abzuleitende unterschiedliche Rechtsfolgen entnehmen. So hat der Gesetzgeber Termini wie „Besuch“ und „Verkehr“ bewusst aufgegeben und auch von der Formulierung des „persönlichen“ Umgangs Abstand genommen (BT-Drucks. 13/4899, S. 104 f.); der Begriff des „Kontakts“ ist dem BGB ebenfalls fremd. Die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Umgangsregelung kann nicht von Rück- und Umkehrschlüssen, die aus der Regelung gezogen werden, abhängen. Da die dem hiesigen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Entscheidung keine Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangsverbotes außerhalb der geregelten Umgangszeiten beinhaltet, ist die Regelung insoweit nicht hinreichend bestimmt und damit nicht mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG vollstreckbar.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant

Service und Beratung alles top. Das Gespräch mit Herrn Dr. Voß war sowohl angenehm als auch effizient. Jederzeit gerne wieder!

Matthias Pytlik, Berlin