Im Grundsatz steht der
Pflichtteil nur demjenigen Abkömmling des Erblassers zu, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 Abs. 1 BGB. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind insbesondere in den §§ 2305 und 2306 BGB geregelt:
So will etwa § 2306 BGB verhindern, dass der Erblasser den Nachlass durch Beschwerungen mit Vermächtnissen zulasten der Erben aushöhlt, indem er den Erben die Möglichkeit gewährt, ihren Erbteil auszuschlagen und als Mindestbeteiligung am Nachlass trotzdem zumindest ihren Pflichtteil zu verlangen.
Der Erbe hat gemäß § 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB i.V.m. §§ 1942 ff. BGB mithin 6 Wochen ab Kenntnis von der Beschwerung des Nachlasses mit dem Vermächtnis Zeit, sich zu überlegen, ob er ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht oder ob er die Erbeinsetzung mit der Beschwerung annimmt.
Hat der Erbe von seinem Recht zur Ausschlagung ab Kenntnis der Beschwerung keinen Gebrauch gemacht, so hat er deshalb an der Erfüllung des Vermächtnisses mitzuwirken, selbst wenn dadurch sein Erbteil fast vollständig entwertet wird.
Ein Anspruch auf den „Zusatzpflichtteil“ i.S.v. § 2305 BGB scheitert – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit neben § 2306 BGB – jedenfalls daran, dass sich dieser Anspruch gegen die Miterben, nicht aber gegen einen Vermächtnisnehmer richtet.