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Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).
Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller den Einzelfall prägenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen.
Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen – wie im Streitfall – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Besondere Bedeutung kommt, insbesondere bei einer dauerhaften Beeinträchtigung, auch dem Lebensalter des Verletzten zu, da dies entscheidend dafür ist, wie konkret und lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirkt. Auswirkungen auf die Psyche sind ebenfalls zu berücksichtigen, schließlich auch eine verzögerte Schadensregulierung.
Die Genugtuungsfunktion bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet. Es geht dabei um Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts. Die Genugtuungsfunktion tritt daher bei Verkehrsunfällen, die sich häufig im (leicht) fahrlässigen Bereich abspielen, gegenüber der Ausgleichsfunktion stark zurück. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes führt jedoch auch im Rahmen von Verkehrsunfällen dann zur Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Schädigers verursacht worden ist.
Zudem ist das allgemeine Schmerzensgeldgefüge in Gestalt von Beträgen, die in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt wurden, aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung zu berücksichtigen.
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