Bei der Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bleibt ein Anrecht in der Art von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) außer Betracht, wenn es nicht in die abzuändernde Erstentscheidung einbezogen war.
Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt nach § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG die Wertänderung nur eines Anrechts.
Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG anhand des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße zu überprüfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt nach § 51 Abs. 2 letzter Halbsatz VersAusglG die Wertänderung nur eines Anrechts.
Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG anhand des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße zu überprüfen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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