Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist ein - vorbehaltlich seiner Ausgleichsreife - gesondert auszugleichendes
Anrecht mit der Folge der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf dieses Anrecht und einer es bezüglichen Wertfestsetzung.
Der Grundrentenzuschlag ist nicht i.S. von
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG volatil.
Der Ausgleich des Grundrentenzuschlags kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich sein, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte aufgrund der durch § 97a SGB VI vorgeschriebenen Einkommensanrechnung nie eine Rente aus den ihm zu übertragenden Grundrenten-Entgeltpunkten erhalten wird.