Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundrente) handelt es sich nicht um ein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
Zwar stellt der Zuschlag nach § 76 g SGB VI ein Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG dar, denn er ist Teil einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist aber nicht gem. § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen, weil er zum einen nicht lediglich durch Arbeit geschaffen wurde, sondern auch eine Sozialausgleichskomponente enthält, denn er entsteht nur im Fall einer unzureichenden Altersabsicherung, d.h. der Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn die geleistete Arbeit ohne den Zuschlag nicht zu einer angemessenen Absicherung im Alter führt. Gleiches gilt erst recht für die tatsächliche Rente aus dem Zuschlag, die gem. § 97a SGB VI nur dann gezahlt wird, wenn nicht Einkünfte auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag angerechnet werden können.
Zum anderen ist das Anrecht nicht zwingend auf eine regelmäßig wiederkehrende Rente gerichtet, denn der Zuschlag führt, wie ausgeführt, nur dann zu einer Rentenzahlung, wenn nicht Einkünfte auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag angerechnet werden können; zudem wird die Einkommensanrechnung auch kalenderjährlich vorgenommen, sodass das Ob und die Höhe der Rentenleistungen immer nur für höchstens ein Jahr feststehen. Der Umstand, dass der Zuschlag nur im Bedarfsfall zu einer Rentenzahlung führt, spricht somit gegen einen Ausgleich der Versorgung (OLG Frankfurt, 21.07.2022 - Az: 6 UF 108/22).
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich nicht um ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht. Der Senat vertritt, in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6. Senat für Familiensachen in seiner Entscheidung vom 21.7.2022 (Az: 6 UF 108/22) aufgrund der dortigen „beachtlichen Argumente“ die Auffassung, dass das Anrecht aus den §§ 76 g, 97 a SGB VI (Grundrente) kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht ist. In der Folge verbleibt die zwar auf Leistung basierende, hingegen nach dem Bedarf bemessene Grundrente beim Bedürftigen.Zwar stellt der Zuschlag nach § 76 g SGB VI ein Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG dar, denn er ist Teil einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist aber nicht gem. § 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen, weil er zum einen nicht lediglich durch Arbeit geschaffen wurde, sondern auch eine Sozialausgleichskomponente enthält, denn er entsteht nur im Fall einer unzureichenden Altersabsicherung, d.h. der Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn die geleistete Arbeit ohne den Zuschlag nicht zu einer angemessenen Absicherung im Alter führt. Gleiches gilt erst recht für die tatsächliche Rente aus dem Zuschlag, die gem. § 97a SGB VI nur dann gezahlt wird, wenn nicht Einkünfte auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag angerechnet werden können.
Zum anderen ist das Anrecht nicht zwingend auf eine regelmäßig wiederkehrende Rente gerichtet, denn der Zuschlag führt, wie ausgeführt, nur dann zu einer Rentenzahlung, wenn nicht Einkünfte auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag angerechnet werden können; zudem wird die Einkommensanrechnung auch kalenderjährlich vorgenommen, sodass das Ob und die Höhe der Rentenleistungen immer nur für höchstens ein Jahr feststehen. Der Umstand, dass der Zuschlag nur im Bedarfsfall zu einer Rentenzahlung führt, spricht somit gegen einen Ausgleich der Versorgung (OLG Frankfurt, 21.07.2022 - Az: 6 UF 108/22).
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OLG Frankfurt, 02.02.2023 - Az: 1 UF 78/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0202.1UF78.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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