Versorgungsausgleich und die Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.
Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.
Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der ggf. erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen.
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.
OLG Oldenburg, 09.01.2023 - Az: 11 UF 204/22
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...