Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.075 Anfragen

Versorgungsausgleich und die Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Anrechte aus dem Grundrentenzuschlag unterliegen dem Versorgungsausgleich. Der Grundrentenzuschlag ist gesondert zu beurteilen und zu tenorieren.

Bezieht die ausgleichspflichtige Person bereits Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag und erfüllt auch die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug des Grundrentenzuschlags, ist der Grundrentenzuschlag grundsätzlich auszugleichen.

Aufgrund des jährlichen Datenabgleichs im Rahmen des Einkommensanrechnungsvorganges nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 SGB VI und der ggf. erforderlichen weiteren Klärung betreffend das Einkommen nach § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 SGB VI ist bei der Prüfung des § 18 VersAusglG regelmäßig von einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auszugehen.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG stellt das Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ein gesondertes Anrecht dar. Dabei erweist sich die wertmäßige Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags nicht bereits aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente gem. § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig.


OLG Oldenburg, 09.01.2023 - Az: 11 UF 204/22

Theresia DonathHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg