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Führt Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung zur Unwirksamkeit der Enterbung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Maßgeblich bei einem einer Testierung als Motivation zugrundeliegenden Zerwürfnis muss sein, ob eine spätere Entwicklung vorliegt, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis hiervon anderweitig testiert hätte.

Rechtfertigung der dann möglichen Anfechtung ist es, dem Erblasserwillen zur Geltung zu verhelfen. Hingegen betrifft die Verzeihung das Pflichtteilsrecht und die Frage, ob eine durch § 2333 BGB grundsätzlich vorgenommene Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers wieder auflebt, wenn zwar der Tatbestand des § 2333 BGB zunächst erfüllt war, der Erblasser aber mit der Verzeihung zum Ausdruck gebracht hat, dass er den eigentlich eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigenden Sachverhalt anders bewertet.

Auslegungsleitend ist dementsprechend weniger das Ziel, dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen, sondern der grundsätzliche Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Deswegen wird eine Enterbung nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.

Die Verzeihung kann die Unwirksamkeit der Enterbung vielmehr nur über § 2085 BGB herbeiführen, das heißt, wenn sich ein Erblasserwille feststellen lässt, wonach die – durch die Verzeihung nach § 2337 BGB eingetretene – Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen soll.


OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - Az: 11 W 94/21 (Wx)

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Olaf Sieradzki