Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein privatschriftliches
Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Es ist auch unerheblich, dass er das Testament nicht – wie üblich - auf Papier, sondern auf eine Tischplatte geschrieben hat, weil es auf das Material nicht ankommt, sofern der Text – wie hier - stofflich manifestiert ist.
Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Die Unterschriftsleistung ist zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligen Verfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, die am 15.04.2019 vom Nachlassgericht eröffnet worden sind. Durch zwei gleichlautende handgeschriebene und unterschriebene Testamente vom 03.07.2015 hat der Erblasser seinen Bruder, den Beteiligten zu 2), als seinen Alleinerben eingesetzt. Auf einem dieser beiden Schriftstücke hat der Erblasser unter der Verfügung vom 03.07.2015 eine weitere handgeschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 01.03.2018 errichtet, worin er verfügt hat, dass sein Bruder „von mir nicht mehr erbberechtigt“ ist und dass er „keinen Zent erbt“. Auf der Rückseite dieses Schriftstücks hat der Erblasser handgeschrieben und unterschrieben verfügt, dass das „Testament für C B nicht mehr gültig ist.“ Diese Verfügung weist das Datum 23.04.2017 oder 23.04.2018 auf. Insoweit ist entweder die „7“ über die „8“ geschrieben worden oder umgekehrt die „8“ über die „7“.
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