Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB stellt auf die rechtliche
Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab.
Für die gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaft gemäß
§ 1592 Nr. 3 BGB ist das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Wirkung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung besteht in personeller Hinsicht für und gegen alle dahin, dass der gerichtlich festgestellte Mann der Vater des Kindes ist.
Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB stellt auf die rechtliche Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB enthalten zwei Fälle, in denen die rechtliche Vaterschaft gesetzlich bestimmt wird, während es für § 1592 Nr. 3 BGB einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt.
Eine solche inzidente Prüfung der Vaterschaft würde zudem im Abstammungsverfahren nicht antragsberechtigte Personen die Möglichkeit eröffnen, die Vaterschaftsfeststellung außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens überprüfen zu lassen.
Wird die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt, bewirkt dies eine Vaterschaftssperre bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Mit Rechtskraft derselben ist der rechtliche Vater jedoch festgestellt. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung im Sinne des § 1592 Nr. 3 BGB wird die Vaterschaftsfrage verbindlich geklärt. Der Statusbeschluss wird mit Rechtskraft wirksam und begründet oder verneint die Vaterschaft inter omnes, also mit Wirkung gegenüber jedermann (
§ 184 FamFG). Die Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung des § 184 Abs. 2 FamFG schließt auch eine inzidente Prüfung der Richtigkeit der Vaterschaftsfeststellung im formellen Erbscheinverfahren aus.