Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Stellt das Nachlassgericht neben den Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten
Erbscheins in den Gründen des Beschlusses auch fest, dass die Voraussetzungen für den Vermerk einer
Testamentsvollstreckung festgestellt werden, ohne dass dies im Tenor Niederschlag findet, kann die Beschwerde auf letztere Feststellung beschränkt werden.
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung gemäß
§ 352b FamFG in dem Erbschein anzugeben.
Da der Erbe auf diesen Vermerk nicht verzichten kann, hat das Nachlassgericht bereits im Erbscheinverfahren zu prüfen, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat, und ggf. die letztwillige Verfügung insoweit auszulegen.
Gemäß § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.