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Testamentsvollstreckerklage: Keine Feststellungsklage ohne Feststellungsinteresse

Familienrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden.

Die Rechtsprechung zieht aus dem Feststellungsinteresse jedoch die weitere juristische Folge, daß die Feststellungsklage subsidiär ist, wenn der Kläger also sein Ziel aufgrund besserer Rechtsschutzmöglichkeiten erreichen kann.

Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:

Unter Zugrundelegung der genannten Prämissen fehlt es am Feststellungsinteresse des Klägers. Dem Kläger droht insbesondere kein Nachteil, weil das Nachlassgericht alsbald ein unrichtiges Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen würde. Vielmehr prüft das Nachlassgericht in eigener Verantwortung die Person des Testamentsvollstreckers, um dann ein richtiges Zeugnis zu erteilen. Der Kläger hat vor dem Nachlassgericht „bessere“ Rechtsschutzmöglichkeiten.

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