Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.466 Anfragen

Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der veränderten Testamentsurkunde in seiner Gewahrsamssphäre

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch dann, wenn die Originaltestamentsurkunde verändert wurde, besteht keine gesetzliche Vermutung für einen Widerruf durch den Erblasser. Vielmehr muss derjenige, der sich auf das Vorliegen einer Widerrufshandlung beruft, nachweisen, dass die Vernichtung oder Veränderung durch eine Handlung des Erblassers erfolgt ist.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind.

Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde im Gewahrsam des Erblassers befunden (hier in seinem Nachttischschrank) und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.

Ist in diesem Sinne anzunehmen, dass der Erblasser eine tatsächliche Widerrufshandlung vorgenommen hat (etwa durch Zerreißen der Testamentsurkunde), wird nach § 2255 Satz 2 BGB vermutet, dass diese in Widerrufsabsicht erfolgte. In diesem Fall muss derjenige, der sich auf das Weiterbestehen des Testaments trotz einer Widerrufshandlung des Erblassers beruft, beweisen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich fortbestehen lassen wollte. Der Beweis des Gegenteils ist gem. § 292 S. 1 ZPO mit den zugelassenen Beweismitteln zu führen.


AG Bamberg, 08.07.2022 - Az: RV 54 VI 2253/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant