Bei der Frage, welcher Elternteil besser geeignet ist, über die Durchführung von Impfungen des gemeinsamen Kindes zu entscheiden, kann maßgeblich darauf abzustellen sein, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) orientiert.
Die Entscheidung des Familiengerichts richtet sich insoweit gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus welcher sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil die Entscheidung bezüglich einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, übertragen, wenn sich die Eltern insoweit nicht einigen können. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen.Die Entscheidung des Familiengerichts richtet sich insoweit gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus welcher sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt.
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OLG Koblenz, 18.04.2018 - Az: 9 UF 77/18
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0418.9UF77.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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