Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein
Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht.
Ein Testament kann auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle.
Als Unterschrift genügt jede Namensunterschrift, die nach der Stellung in der Urkunde bestimmt und geeignet ist, die schriftlich niedergelegte Erklärung als einen endgültigen und selbstständigen Ausdruck des Willens des Erblassers erkennen zu lassen.
Stehen einzelne lose Testamentstexte in keinem Zusammenhang und ist nur eines davon unterschrieben, so stellt auch nur dieses ein wirksames Testament dar, während der nicht unterschriebene Text - hier auf einer Tischplatte - eben kein gültiges Testament ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser verstarb zwischen dem 01,01. und dem 18.01.2019 lediglich unter Hinterlassung eines Bruders, des Beteiligen I. C..
Er hinterließ mehrere letztwillige handschriftliche Verfügungen, welche durch die Rechtspflegerin am 15.04.2019 eröffnet worden sind.
Ein mit Filzstift geschriebenes - nicht unterzeichnetes - Schriftstück vom 22.04.2017 befand sich auf der Tischplatte eines Holztisches im Haus des Erblassers. Dieses lautet wie folgt:
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