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Auffahrunfall und die Haftung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Das gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende hat bremsen müssen. Der Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, dass sich der Vordermann nach vorn hin nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Plötzliches starkes Bremsen des Vordermannes alleine erschüttert den Anscheinsbeweis nicht, denn ein plötzlich scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren.

Starkes Bremsen ist gegeben, wenn es das Maß eines normalen Bremsvorgangs deutlich übersteigt. Ein plötzliches überraschendes Bremsen ist nicht notwendigerweise auch ein starkes Bremsen.


AG Köln, 24.04.2012 - Az: 267 C 198/11

ECLI:DE:AGK:2012:0424.267C198.11.00

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R.Münch, Langenfeld

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen