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Unterhaltsvorschussleistungen bei räumlicher Trennung wegen Auslandsaufenthalt?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Klägerin macht im Kern geltend, dass ihr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen in dem streitigen Zeitraum zugestanden habe, da sie in dem Zeitraum vom 1. August 2019 bis 24. Oktober 2020 dauernd getrennt von ihrem (damaligen) Ehemann i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelebt habe. Die Klägerin hat unstreitig am 31. Juli 2019 ihren (damaligen) Ehemann im Libanon geheiratet. Erst ab dem 25. Oktober 2020 sei er zu ihr nach Deutschland gezogen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zurecht davon ausgegangen, dass trotz der in diesem Zeitraum fehlenden häuslichen Gemeinschaft die Klägerin nicht dauerhaft von ihrem (damaligen) Ehemann getrennt gelebt hat.

Für die Bestimmung des Getrenntlebens ist allein auf die zivilrechtliche Definition des § 1567 Abs. 1 BGB abzustellen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 des 2. Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, unter anderem dann als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 UVG, „wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzes vorliegt“ (vgl. BGBl I. S. 2074 (2079); BR-Drs. 393/01, S. 26).

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht daher kein Raum für eine andere Auslegung des Begriffs des „Getrenntlebens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dass die Klägerin und ihr (damaliger) Ehemann nach der geschlossenen Ehe aber gerade eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten, unterliegt keinem Zweifel.

In der Klagebegründung vom 15. Juni 2022 vor dem Verwaltungsgericht räumte die Klägerin selbst ein, dass es an einem dauernden Getrenntleben fehlen dürfte, da von vornherein klar gewesen sei, dass das Nichtzusammenleben nur vorübergehen sein sollte und nach Einreise des Ehemanns in die Bundesrepublik Deutschland sein Einzug bei ihr erfolgt sei.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich mit der hier entscheidenden rechtlichen Frage, wann ein dauerhaftes Getrenntleben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorliegt, insbesondere im Falle einer Eheschließung mit einem ausländischen Ehegatten im Ausland, bereits zahlreiche Obergerichte auseinandergesetzt haben.


OVG Niedersachsen, 15.12.2022 - Az: 14 PA 359/22

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