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Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung in Abstammungsverfahren
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Zustellung der Antragsschrift auf Anfechtung der Vaterschaft ist in analoger Anwendung der §§ 15 FamFG, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Der Antragsteller in Abstammungsverfahren kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht darauf verwiesen werden, selbst keine ausreichenden Nachforschungen zum Aufenthalt eines anderen Verfahrensbeteiligten und Zustellungsadressaten unternommen zu haben. Vielmehr folgt aus dem in Abstammungssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), dass dem Gericht - neben dem Antragsteller - eigene Ermittlungen und Überprüfungen obliegen.
OLG Celle, 26.04.2022 - Az: 21 WF 26/22
ECLI:DE:OLGCE:2022:0426.21WF26.22.00
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