Der Einstieg in eine Abänderung nach
§ 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn durch sie für eine bereits bestehende Anwartschaft eine Wartezeit erfüllt wird.
Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abänderung bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem
Versorgungsausgleich speist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß
§ 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen dieser Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.
Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts.
Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass bezüglich der Anrechte beider Ehegatten jeweils keine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 225 Abs. 3 FamFG vorliegt. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Ehemann den Einstieg in die Totalrevision auch nach den Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 4 FamFG versagt.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
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