Vorliegend ging es um die Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten
Versorgungsausgleichs auf Antrag des per saldo ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit dem Bundesgerichtshof und der Beschwerde ist der Senat zwar der Ansicht, dass auch in Fällen des erweiterten Splittings im Falle einer wesentlichen Wertänderung des betrieblichen
Anrechts eine Abänderung nach
§ 51 Abs. 1 VersAusglG möglich ist (BGH, 24.04.2019 - Az:
XII ZB 185/16).
Die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach
§ 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG ist auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen, wobei dieser Rentenbetrag nach den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln ist.
Für die Bestimmung des aktuellen Werts nach
§ 41 Abs. 2 VersAusglG sind die tatsächlichen Werte einer laufenden Versorgung auch dann anzusetzen, wenn die Leistungsphase erst nach Ehezeitende begonnen hat. Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach
§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen.
Die Dynamik der gesetzlichen Rente in der Zwischenzeit darf nicht berücksichtigt werden. Das zeigt sich bei dem, iRd § 51 Abs. 2 VersAusglG nicht anwendbaren, Wertvergleich nach § 51 Abs. 3 VersAusglG, bei dem die „reale“ Dynamik der gesetzlichen Rente herausgerechnet und nur die über diese Dynamik hinausgehende damals erwartete Dynamik berücksichtigt wird. Abzuändern ist nur, bei auf das Ehezeitende zurückwirkenden tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen.