Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der
Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an BGH, 07.03.2018 - Az:
XII ZB 408/14).
Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§
14 Abs. 2 Nr. 2,
17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an BGH, 24.08.2016 - Az:
XII ZB 84/13).
Wird dagegen im Rahmen einer Abänderung nach
§ 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen, dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, den insoweit ermittelten Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159 - 160 SGB VI zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu vergleichen.