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Barwert künftiger Leistungen beim Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsV heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht.


BGH, 24.08.2016 - Az: XII ZB 84/13

ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB84.13.0

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