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Übereinkunft hinsichtlich der Art der Unterhaltsgewährung ist bindend

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ist eine Übereinkunft zwischen den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB zustande gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung loslösen, vielmehr ist dies im Grundsatz für beide Elternteile bindend. Dies gilt ebenfalls bei einer in konkludenter Form zustande gekommene Übereinkunft der Elternteile.

Werden beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen, kann ein Elternteil das Bestimmungsrecht allein wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletzt. Belange des anderen Elternteils werden insbesondere dann nicht verletzt, wenn das Angebot des Elternteil den gesamten Unterhalt für das Kind umfasst.

Hat ein Kind lange Zeit bei einem Elternteil gelebt, kann das Recht dieses Elternteils auch weiter Bestand seiner gefestigten Lebensverhältnisse ein schützenswerter Belang sein. Diesem Elternteil steht dann das Bestimmungsrecht auch insoweit zu, die vormaligen Lebensverhältnisse fortzuführen.

Das Recht des volljährigen Kindes auf die freie Selbstbestimmung tritt hinter dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich zurück, da die Beachtung der finanziellen Interessen der Kindeseltern Vorrang genießt. Insoweit wird auch das Recht des Kindes, seinen Wohnsitz selbst zu bestimmen, eingeschränkt.

Die gleichwohl durch das Kind auf Zahlung von Barunterhalt gerichtete Klage ist dann unbegründet.


OLG Brandenburg, 18.10.2007 - Az: 9 WF 288/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:1018.9WF288.07.0A

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Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
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Andreas Maier , Bad Säckingen